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Notstandsrecht

§ 228 BGB – Notstand

Im Bürgerlichen Gesetz Buch (BGB) gibt es u.a. den §228 – den Notstandsparagraphen. Er bedeutet, das Du im Falle einer Notsituation – in einem sogenannten „Defensiven Notstand“ zur Beseitigung einer Gefahr quasi berechtigt bist, die Gefahr durch Beschädigung einer fremden Sache zu beseitigen, wenn es keinen anderen Ausweg gibt.

Um dies nochmal ausführlicher darzustellen, hier der Orginaltext aus dem BGB:

„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.“

Weitere Informationen erhältst Du u.a. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Notstand